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Muss die THG-Prämie versteuert werden?

Die steuerliche Behandlung der THG-Prämie ist entscheidend für alle E-Auto-Halter:innen. Privat oder gewerblich, Einzelfall oder Flotte: Wer die Prämie kassiert, muss wissen, was steuerlich gilt – sonst drohen unnötige Rückfragen oder Nachzahlungen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Privatpersonen: THG-Prämie ist grundsätzlich steuerfrei (kein Eintrag in die Steuererklärung nötig).
  • Unternehmen & Selbstständige: Prämie gilt als Betriebseinnahme und ist voll steuerpflichtig.
  • Dienstwagen: Kommt auf den Halter an – siehe unten.
  • Sonderfälle: Leasing, Flotten, Gemeinschaften → Details beachten!
  • Im Zweifel lieber beim Steuerberater nachhaken.

Steuerfreiheit für Privatpersonen

Wer sein E-Auto rein privat nutzt, darf sich freuen: Die THG-Prämie bleibt zu 100 % steuerfrei! Das Bundesfinanzministerium hat das 2022 in einem Schreiben bestätigt (BMF-Schreiben, 5.5.2022). Die Prämie zählt zu keiner Einkunftsart, ist weder Lohn noch Kapitalertrag und muss nicht angegeben werden – egal wie hoch der Betrag ausfällt.

Praxis-Tipp: Auch als Rentner:in, Schüler:in oder Studierende/r ist die THG-Prämie steuerfrei, solange das Fahrzeug rein privat läuft.

Steuerpflicht für Unternehmen und Selbstständige

Wird das Fahrzeug gewerblich genutzt (GmbH, Einzelunternehmen, Freiberufler etc.), gilt: Die Prämie ist Betriebseinnahme und muss in der Gewinnermittlung auftauchen – egal ob EÜR oder Bilanz. Sie erhöht das zu versteuernde Einkommen und unterliegt u. U. auch Gewerbesteuer.

Umsatzsteuer: Gehört das Fahrzeug zum Unternehmensvermögen und sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt, ist die Prämie grundsätzlich umsatzsteuerbar. In der Praxis heißt das: Die Auszahlung enthält 19% Umsatzsteuer, die abgeführt werden muss (oft wird die Prämie ohnehin brutto gezahlt).

Wichtig: Bei gemischt genutzten Fahrzeugen (z.B. 50 % privat, 50 % betrieblich) entscheidet die Eintragung im Fahrzeugschein!

Sonderfälle: Dienstwagen, Leasing, Gemeinschaften

  • Dienstwagen: Prämie steht dem eingetragenen Halter zu – meist dem Arbeitgeber. Die Auszahlung ist Betriebseinnahme, für Arbeitnehmer bleibt sie lohnsteuerfrei, solange der Arbeitgeber zahlt.
  • Leasingfahrzeug: Halter:in laut Fahrzeugschein ist berechtigt – auch, wenn das Auto geleast wird. Für Privatleasing steuerfrei, für Firmenleasing steuerpflichtig.
  • Gemeinschaften: Gehören mehrere Personen ins Feld „Halter“, wird die Prämie anteilig dem jeweiligen Nutzungsanteil zugeordnet. Hier hilft meist ein kurzer Hinweis ans Finanzamt.
  • Vereine/Genossenschaften: Wie bei Unternehmen: immer als Betriebseinnahme ansetzen.

Tipp: Prüfen Sie genau, wer als Halter:in im Fahrzeugschein steht – das Finanzamt geht immer davon aus!

Praxisbeispiele: So wird die THG-Prämie behandelt

Beispiel 1 (Privat): Max erhält 140 € THG-Prämie für seinen Tesla Model 3. Er nutzt das Auto rein privat. Keine Versteuerung nötig.
Beispiel 2 (Gewerbe): Die Muster GmbH beantragt für 10 E-Fahrzeuge die Prämie – insgesamt 1.400 €. Die Summe wird als Betriebseinnahme gebucht und versteuert.
Beispiel 3 (Leasing, privat): Anna least privat einen BMW i3, sie steht als Halterin im Fahrzeugschein. Die Prämie ist steuerfrei.
Beispiel 4 (Dienstwagen, Arbeitgeber Halter): Die Prämie wird an den Arbeitgeber ausgezahlt, dieser versteuert sie. Der Arbeitnehmer bekommt nichts – oder nur, wenn eine Vereinbarung existiert (dann evtl. steuerpflichtiger Arbeitslohn).

Häufige Fragen zur Versteuerung der THG-Prämie

Muss ich die THG-Prämie angeben?
Privat: Nein.
Gewerblich: Ja, als Betriebseinnahme.

Was passiert bei falscher Angabe?
– Wer privat ist und die Prämie angibt, verschenkt im Zweifel Geld.
– Wer als Unternehmer:in Einnahmen verschweigt, riskiert Steuernachzahlung plus Bußgeld.

Wie kann ich sichergehen?
– Im Zweifel beim Steuerberater nachfragen oder beim Bundeszentralamt für Steuern informieren.

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