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Wer ist anspruchsberechtigt? Die Haltereigenschaft ist entscheidend

Die wichtigste Regel vorab: Anspruch auf die THG-Prämie hat immer die Person oder das Unternehmen, die als **Halter des Fahrzeugs in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)** eingetragen ist. Das ist unabhängig davon, wer der Eigentümer des Fahrzeugs ist.

Bei Firmenwagen und Leasingfahrzeugen gibt es verschiedene Konstellationen, die wir im Folgenden beleuchten.

Szenario 1: Das Unternehmen ist Halter des Fahrzeugs

Wenn das Unternehmen als Halter im Fahrzeugschein eingetragen ist, ist es auch anspruchsberechtigt für die THG-Prämie. Das Unternehmen kann die Prämie beantragen und als Betriebseinnahme verbuchen.

Szenario 2: Der Arbeitnehmer ist Halter des Fahrzeugs

Überlässt ein Unternehmen einem Mitarbeiter einen Firmenwagen, kann es sein, dass der Mitarbeiter als Halter eingetragen wird. In diesem Fall ist der **Arbeitnehmer berechtigt**, die THG-Prämie zu beantragen. Es empfiehlt sich, die genauen Regelungen im Überlassungsvertrag zu prüfen.

Sonderfall Leasingfahrzeuge: Wer bekommt die Prämie?

Beim Leasing ist die Frage der Haltereigenschaft besonders wichtig. Hier gibt es zwei übliche Modelle:

  • Der Leasingnehmer ist Halter: Wenn Sie oder Ihr Unternehmen das Fahrzeug leasen und als Halter im Fahrzeugschein stehen, können Sie die THG-Prämie beantragen.
  • Der Leasinggeber ist Halter: Ist die Leasinggesellschaft als Halter eingetragen, hat sie den Anspruch auf die Prämie. Oft wird die Prämie aber in den Leasingverträgen an den Leasingnehmer abgetreten oder in die Leasingrate eingerechnet. Ein Blick in den Leasingvertrag ist hier unerlässlich.

Wichtiger Hinweis: Klären Sie vor der Beantragung, ob die Prämie für das laufende Jahr nicht bereits vom Leasinggeber oder einem Vorbesitzer beantragt wurde. Die THG-Quote kann nur einmal pro Jahr und pro Fahrzeug geltend gemacht werden.

Steuerliche Behandlung der THG-Prämie für Firmenwagen

Wird die THG-Prämie für ein Fahrzeug aus dem Betriebsvermögen erzielt, zählt der Erlös zu den **Betriebseinnahmen** und ist somit steuerpflichtig. Bei Privatpersonen ist die Prämie hingegen in der Regel steuerfrei. Mehr dazu finden Sie auf unserer Seite zur Versteuerung der THG-Prämie.

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